Nr. 64. 1914. 471
2. Die Gefangenen (Ziffer 1) sind sogleich in eine Nachweisung nach
dem beigefügten Muster aufzunehmen. Diese Nachweisung ist unverzüglich
dem für den Gefängnisort zuständigen Bezirkskommando zu übersenden.
3. Auf Grund dieser Nachweisungen teilt das Bezirkskommando dem
Gefängnisvorstande mit, welchen Truppenteilen und Standorten die Mann-
schaften zu überweisen sind, und ob deren Abholung durch ein Militärkommando
beabsichtigt ist.
4. Nach Eintreffen der Mitteilung Ziffer 3 ist den Gefangenen der
Allerhöchste Gnadenerlaß bekannt zu machen. Es ist ihnen zu eröffnen, daß
in der Erwartung ihrer Einstellung in das Heer ihre Beurlaubung mit der
Auflage erfolgen werde, sich alsbald bei dem ihnen bezeichneten Truppenteil
zu melden, und, wenn ihre Einstellung nicht erfolgen sollte, ihre Strafe un-
verzüglich wieder anzutreten. Gleichzeitig sind sie auf die Strafvorschrift des
§ 68 des Mil. St GBs. hinzuweisen. ç ç
5. Ist vom Bezirkskommando eine Abholung der Gefangenen nicht in
Aussicht gestellt, so ist die Entlassung sofort zu bewirken. Ausnahmsweise
ist, wenn augenscheinlich Fluchtverdacht besteht, der Gefangene seitens der
Gefängnisverwaltung dem betreffenden Truppenteil vorzuführen und, wenn
seine Einstellung nicht erfolgt, in das Gefängnis zurückzuführen.
Wird die Abholung der Gefangenen in Aussicht gestellt, so ist das Ein-
treffen des Militärkommandos abzuwarten, dem alsdann die Mannschaften zu
übergeben sind.
6. Die Truppenteile werden den Gefängnisvorständen unverzüglich mit-
teilen, ob die Einstellung erfolgt ist.
7. Die Entlassung (Abholung) der Gefangenen sowie die Auskunft des
Truppenteiis bezüglich der Einstellung sind zu den Strafakten anzuzeigen.
8. Gefangene (Ziffer 1), welche wegen Krankheit oder Gebrechen nach
dem Gutachten des Gefängnisarztes unzweifelhaft nicht zur Einstellung
gelangen können, sind von dem in Ziffer 2—5 geregelten Verfahren aus-
zuschließen. .
Hierüber sowie über die Fälle, in welchen ein Gefangener lediglich wegen
schlechter Führung nicht als unter die Ziffer 1 fallend angesehen ist, ist zu
den Strafakten Anzeige zu erstatten.
II. Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörden.
1. Die Strafvollstreckungsbehörde hat den Strafvollzug gegen diejenigen
Verurteilten, welche im Falle ihrer Einstellung in das Heer unter den Aller-
höchsten Gnadenerlaß fallen, einzustellen und erst dann wieder aufzunehmen,