472 Nr. 64. 1914.
wenn die Nichteinstellung endgültig feststeht. Jedoch ist der Strafvollzug
gegen kranke oder gebrechliche Gefangene (I Ziffer 8, Absatz 1) einstweilen
fortzusetzen, bis über deren weitere Behandlung ein Einverständnis mit dem
zuständigen Bezirkskommando erzielt ist. «
2. Sind die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom
Gefängnisvorstande wegen schlechter Führung des Verurteilten jür nicht vor-
liegend erachtet, so ist die Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums ein-
zuholen. Dasselbe gilt, wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des
Allerhöchsten Gnadenerlasses auf einen Einzelfall ergeben.
Die Berichterstattung erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde.
Schwerin, den 10. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 11. August 1914, betreffend Vertretungsunterricht
an Landschulen durch Lehrerinnen.
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Bürger= und
Volksschulen oder an Lyzeen erlangt haben und bereit sind, sofort oder zum
1. Oktober d. Is. vertretungsweise an Landschulen Unterricht zu erteilen,
wollen bezügliche Bewerbungen unter Anschluß ihrer Ausweispapiere so bald
wie möglich an das unterzeichnete Ministerium einreichen.
Schwerin, den 11. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.