Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

472 Nr. 64. 1914. 
wenn die Nichteinstellung endgültig feststeht. Jedoch ist der Strafvollzug 
gegen kranke oder gebrechliche Gefangene (I Ziffer 8, Absatz 1) einstweilen 
fortzusetzen, bis über deren weitere Behandlung ein Einverständnis mit dem 
zuständigen Bezirkskommando erzielt ist. « 
2. Sind die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 
Gefängnisvorstande wegen schlechter Führung des Verurteilten jür nicht vor- 
liegend erachtet, so ist die Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums ein- 
zuholen. Dasselbe gilt, wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des 
Allerhöchsten Gnadenerlasses auf einen Einzelfall ergeben. 
Die Berichterstattung erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde. 
Schwerin, den 10. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(4) Bekanntmachung vom 11. August 1914, betreffend Vertretungsunterricht 
an Landschulen durch Lehrerinnen. 
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Bürger= und 
Volksschulen oder an Lyzeen erlangt haben und bereit sind, sofort oder zum 
1. Oktober d. Is. vertretungsweise an Landschulen Unterricht zu erteilen, 
wollen bezügliche Bewerbungen unter Anschluß ihrer Ausweispapiere so bald 
wie möglich an das unterzeichnete Ministerium einreichen. 
Schwerin, den 11. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
 
	        
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