Nt.66. 1914. 477
JIst wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist
die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß
fällt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium
Schwerin, den 11. August 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld, von Blücher. L. von Meerheimb.
(Nr. 37.) Verordnung vom 11. August 1914, betrefsend die Notprüfungen an
den höheren Schulen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen im Hinblick auf die angeordnete Mobilmachung wegen der Prü-
sungen an den höheren Schulen, was folgt:
1. Mit denjenigen Schülern der Prima einer neunstufigen höheren Lehr-
anstalt, welche dieser Klasse mindestens im 3. Halbjahre angehören, sollen Reife-
prüfungen abgehalten werden. Bedingung für die Zulassung ist, daß der Schüler
zum Eintritt in den Heeresdienst verpflichtet ist oder mit Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters freiwillig in denselben eintreten will und daß er für
militärtauglich befunden worden ist.
2. Denjenigen Schülern der Untersekunda einer neunklassigen Vollanstalt,
welche dieser Klasse seit Michaelis 1913 angehören, kann ein Zeugnis ausgestellt
werden, durch das die bedingungslose Versetzung nach Obersekunda ausgesprochen
wird. Dieses Zeugnis hat die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Voraussetzung
ist, daß der Schüler das 17. Lebensjahr vollendet hat, sowie daß er mit Zustim-
mung seines gesetzlichen Vertreters in den Heeresdienst eintreten will und für
militärtauglich befunden worden ist.
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