484 Nr. 66. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 14. August 1914, betreffend öfterreich- ungarische
Staatsangehörige.
Aus gegebener Veranlassung weist das unterzeichnete Ministerium darauf hin,
daß österreich-ungarische Staatsangehörige, insbesondere galizische Schnitter,
zumal wenn sie Gestellungsbefehle erhalten haben, an der Abreise nicht ver-
hindert werden dürfen.
Schwerin, den 14. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb. „„%
(3) Bekanntmachung vom 13. August 1914, betreffend Notpritfungen für Amts-
diätaranwärter.
Amtsdiätaranwärter, welche zum Kriegsdienste einberufen oder als Kriegs-
freiwillige angenommen sind, auch bereits zwei Jahre mit Erfolg im Vorberei-
tungsdienste tätig waren, können zu Notprüfungen zugelassen werden.
Die Vorschriften der Prüfungsordnung vom 12. Februar 1907 werden für
diesen Fall dahin abgeändert, daß die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes
bei der Prüfung nach Befinden des Vorsitzenden genügt, die schriftliche Prüfung
wesentlich abgekürzt wird und schriftliche und mündliche Prüfung zusammen an
einem Tage stattfinden.
Die Notprüfung gilt, wenn nicht bestanden, als nicht unternommen
Wiederholung der Notprüfung ist unzulässig.
Schwerin, den 13. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
Abteilung für Domänen und Forsten. «
vonBluchcr.
(4) Nachtrag zu der Satzung der landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaft für
Mecklenburg-Schwerin in der Anlage.
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Mit dieser Nr. 66 wird ausgegeben: Nr. 66. des Reichs-Gesetzblatts von 1914.