Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

484 Nr. 66. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 14. August 1914, betreffend öfterreich- ungarische 
Staatsangehörige. 
Aus gegebener Veranlassung weist das unterzeichnete Ministerium darauf hin, 
daß österreich-ungarische Staatsangehörige, insbesondere galizische Schnitter, 
zumal wenn sie Gestellungsbefehle erhalten haben, an der Abreise nicht ver- 
hindert werden dürfen. 
Schwerin, den 14. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. „„% 
  
(3) Bekanntmachung vom 13. August 1914, betreffend Notpritfungen für Amts- 
diätaranwärter. 
Amtsdiätaranwärter, welche zum Kriegsdienste einberufen oder als Kriegs- 
freiwillige angenommen sind, auch bereits zwei Jahre mit Erfolg im Vorberei- 
tungsdienste tätig waren, können zu Notprüfungen zugelassen werden. 
Die Vorschriften der Prüfungsordnung vom 12. Februar 1907 werden für 
diesen Fall dahin abgeändert, daß die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes 
bei der Prüfung nach Befinden des Vorsitzenden genügt, die schriftliche Prüfung 
wesentlich abgekürzt wird und schriftliche und mündliche Prüfung zusammen an 
einem Tage stattfinden. 
Die Notprüfung gilt, wenn nicht bestanden, als nicht unternommen 
Wiederholung der Notprüfung ist unzulässig. 
Schwerin, den 13. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, 
Abteilung für Domänen und Forsten. « 
vonBluchcr. 
(4) Nachtrag zu der Satzung der landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaft für 
Mecklenburg-Schwerin in der Anlage. 
—— 
Mit dieser Nr. 66 wird ausgegeben: Nr. 66. des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.