Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Mr.  66.  486

Regierungs-Blatt

Grofiherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  einjährig-freiwilligen  Dienst.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  österreich-ungarische  Staatsangehörige.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Notprüfungen  für  Amtsdiätaranwärter.  (4)  Nachtrag
zu  der  Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  Meccklenburg-Schwerin.


II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  August  1914,  betrefsend  einjährigfreiwilligen
Dienft.
Gemäß  §5  90  Ziffer  8  der  Wehrordnung  ist  der  Reichskanzler  ermächtigt,  in
besonderen  Fällen  ausnahmsweise  dem  die  bedingungslose  Versetzung  aus  der
unteren  in  die  obere  Abteilung  der  2.  Klasse  bekundenden  Zeugnis,  welches  von
einer  der  unter  Ziffer  2  a  fallenden  Lehranstalten  (neunklassige  Vollanstalten)
ordnungsgemäß  ausgestellt  ist,  die  Bedeutung  eines  gültigen  Zeugnisses  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  auch  dann  beizulegen,
  wenn  der  Inhaber  die  2.  Klasse  nicht  ein  volles  Jahr  besucht  hat.
Während  der  Dauer  des  Krieges  ist  diese  Ermächtigung  den  Landeszentralbehörden
  für  die  Fälle  übertragen,  in  denen  der  Inhaber  des  Zeugnisses  das
17.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  den  Heeresdienst  eintritt.
Bezügliche  Anträge  sind  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.
Schwerin,  den  14.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.