Mr. 66. 486
Regierungs-Blatt
Grofiherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. August 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend einjährig-freiwilligen Dienst. (2) Bekanntmachung,
betreffend österreich-ungarische Staatsangehörige. (3) Bekanntmachung,
betreffend Notprüfungen für Amtsdiätaranwärter. (4) Nachtrag
zu der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Meccklenburg-Schwerin.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 14. August 1914, betrefsend einjährigfreiwilligen
Dienft.
Gemäß §5 90 Ziffer 8 der Wehrordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, in
besonderen Fällen ausnahmsweise dem die bedingungslose Versetzung aus der
unteren in die obere Abteilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von
einer der unter Ziffer 2 a fallenden Lehranstalten (neunklassige Vollanstalten)
ordnungsgemäß ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen,
wenn der Inhaber die 2. Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.
Während der Dauer des Krieges ist diese Ermächtigung den Landeszentralbehörden
für die Fälle übertragen, in denen der Inhaber des Zeugnisses das
17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeresdienst eintritt.
Bezügliche Anträge sind an das Ministerium des Innern zu richten.
Schwerin, den 14. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübczke.