Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  67.  a86

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abiellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Bewachung  von  Bauwerken.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend

die  Festsetzung  von  Höchstpreisen.

II.  Abteilung.

(10  Beklanntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  die  Pferdegelder.  .

Die  beteiligten  Kreise  werden  darauf  hingewiesen,  daß  die  Auszahlung  der
Pferdegelder  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Renterei  begonnen  hat.
Die  Renterei  beschafft  die  Zahlung,  teils  unmittelbar,  teils  durch  Vermittelung
  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  und  deren  Agenturen
  gegen  Einlieferung  der  quittierten  Anerkenntnisse.
Zur  Quittungsleistung  sind  außer  den  in  dem  Anerkenntnis  bezeichneten
bisherigen  Besitzern  der  Pferde  auch  deren  Ehefrauen

unter  Hinzufügung  der  Worte:  für  den  abwesenden  Ehemann

und  in  denjenigen  Fällen,  wo  der  berechtigte  Empfänger  zugleich  Inhaber  der  ortsobrigkeitlichen
  Rechte  ist,  auch  der  Vertreter  der  Gutsherrschaft  befugt,  der  seiner
Quittung  außer  der  Unterschrift  und  der  Bezeichnung  „in  Vertretung“  auch  das
Dutssiegel  beizusetzen  hat.  “

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