Nr. 67. 486
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. August 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Pferdegelder. (2) Bekanntmachung,
betreffend Bewachung von Bauwerken. (3) Bekanntmachung, betreffend
die Festsetzung von Höchstpreisen.
II. Abteilung.
(10 Beklanntmachung vom 15. August 1914, betreffend die Pferdegelder. .
Die beteiligten Kreise werden darauf hingewiesen, daß die Auszahlung der
Pferdegelder durch Vermittelung der Großherzoglichen Renterei begonnen hat.
Die Renterei beschafft die Zahlung, teils unmittelbar, teils durch Ver-
mittelung der Mecklenburgischen Hypotheken= und Wechselbank und deren Agen-
turen gegen Einlieferung der quittierten Anerkenntnisse.
Zur Quittungsleistung sind außer den in dem Anerkenntnis bezeichneten
bisherigen Besitzern der Pferde auch deren Ehefrauen
unter Hinzufügung der Worte: für den abwesenden Ehemann
und in denjenigen Fällen, wo der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber der orts-
obrigkeitlichen Rechte ist, auch der Vertreter der Gutsherrschaft befugt, der seiner
Quittung außer der Unterschrift und der Bezeichnung „in Vertretung“ auch das
Cutssiegel beizusetzen hat. ···
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