Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

492 Nr. 69. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 17. August 1914, betreffend die Unablömmlichkelt 
von Ortsvorstehern. 
In dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 16. August (Rbl. Nr. 68 S. 489) 
ist nicht zum Ausdruck gekommen, daß als landsturmpflichtige Beamte im 
Sinne des § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung auch Ortsvorsteher anzusehen 
sind und daß für diese die Unabkömmlichkeitsvescheinigungen von den durch die 
Bekanntmachung vom 6. d. Mts. bestellten landesherrlichen Kommissaren erteilt 
werden. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen für Ortsvorsteher sind den betreffenden 
Ortsvorstehern ebenso“ wie anderen Beamten für ihre Person zu behändigen 
und von ihnen im Musterungstermin vorzulegen. 
Schwerin, den 17. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübczke.
	        
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