494 Nr. 70. 1914.
Großherzoglichen Verwaltungsbehörden wegen der in der Großherzoglichen Ver-
waltung beschäftigten Lohnempfänger auf besondere Anweisung des vorgesetzten
Ministeriums die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht, um die für die Bewilligung der Unter-
stützungen auf Grund der Gesetze vom 28. Februar 1888 und vom 4. August
1914 zuständigen Behörden auf die beabsichtigte Fürsorge hinzuweisen. Unter-
stützungen auf Grund der vorgenannten Gesetze sind nur zu bewilligen, soweit
unter Berücksichtigung der von den Reichs= und Staatsbehörden eingerichteten
Fürsorge noch eine Bedürftigkeit vorliegt.
Schwerin, den 15. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Junern.
L. von Meerheimb.
E)Bekanntmachung vom 18. August 1914, betreffend Familienunterstlitzungen.
In den Empfangsbescheinigungen über Familienunterstützungen (val. die An-
lage zur Bekanntmachung vom 10. d. Mts., Rbl. Nr. 62) ist oben rechts über der
Unterstützungsspalte der Tag des Hinmarsches des Einberufenen zum Truppen-
teil wie folgt anzugeben:
Tag des Hinmarsches zum Truppenteil: (3. B. 7. August 1914).
Schwerin, den 18. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(3) Bekanntmachung vom 18. August 1914, betreffend Erleichterung der Er-
langung von Zeugnissen über bie wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung des mitunterzeichneten Ministeriums des
Innern vom 14. August d. Is., betreffend einjährig-freiwilligen Dienst (Rbl.
Nr. 66, S. 483) wird hierdurch bestimmt, daß auch Schilern, die erst seit
Ostern 1914 der Untersekunda einer neunklassigen höheren Lehranstalt angehören,
durch Beschluß des Lehrerkollegiums ein Zeugnis über die Reise für Ober-
sekunda erteilt werden kann. Bedingung für diese Erteilung ist, daß der
Inhaber des Zeugnisses das 17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeres-