Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 70. 1914. 495 
dienst eintritt. Bei den sechsklassigen Anstalten können Schüller, die der obersten 
Klasse seit Ostern 1914 angehören, unter den gleichen Bedingungen einer 
Prüfung unterzogen werden. 
Den danach ausgestellten Zeugnissen wird die Bedeutung gültiger Zeug- 
nisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienft 
auf Antrag vom Ministerium des Innern zuerkannt werden. 
Schwerin, den 18. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Lübcke. 
(4) Bekanntmachung vom 15. August 1914, betreffend Unterstellung der An- 
schlußbahn Malliß—Conow unter die polizeilichen Bestimmungen der Eisen- 
bahn-Bau= und Betriebsordnung. 
A uf die Anschlußbahn von Malliß nach Conow finden die in den 88 74 bis 82 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 387) erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Schwerin, den 15. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke.
	        
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