Nr. 72. boi
Regierungs-Blatt
für daß
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. August 1914.
Inhalt. «
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des unausgebildeten Land-
« sturms. « -
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Auguft 1914, betresfend den Aufruf des unaus-
gebilbeten Landsturms.
Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stell-
vertretenden Königlichen Generalkommandos des IX. Armeekorps, betreffend
den Aufruf des unausgebildeten Landsturms, werden die Ortsobrigkeiten bezw.
Gemeindevorstände und Ortsvorsteher angewiesen, die Landsturmrollen (siehe
das in der Anlage 4 abgedruckte Muster) vorschriftsmäßig anzulegen und mit
größter Beschleunigung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ein-
zureichen.
Die sorgfältigste Beachtung der über die Einberufung des unausgebildeten
Landsturms bestehenden Vorschriften wird den Ortsbehörden zur Pflicht ge-
macht; vgl. § 101 ff. der Wehrordnung und Mobilmachungsanweisung für die
Gemeindevorsteher im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Neudruck 1911,
Seite 27 bis 29.
Schwerin, den 19. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
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