502 Nr. 72. 1914.
Bekanntmachung.
Die Angehörigen des unausgebildeten Landsturms, insoweit sie dem
Landsturm 1. Aufgebots überwiesen worden oder aus der Ersatzreserve zu
ihm übergetreten sind, haben sich vom 22. Mobilmachungstage (23. August) ab
unter Vorzeigung ihrer Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts
nach deren näherer Anordnung zur Landsturmrolle anzumelden.
Von diesem Aufrufe werden also nicht betroffen:
1. die Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen als
dauernd untauglich zum Heeres- oder Marinedienst ausgemustert
worden sind,
2. alle Landsturmpflichtigen, welche in den Jahren 1895, 1896 und 1897
geboren sind, sowie diejenigen, welche am 31. März 1914 oder früher
ihr 39. Lebensjahr vollendet haben und somit dem Landsturm 2. Aufgebots
angehören.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß alle Landsturmpflichtigen, welche als
Ersatzreservisten geübt haben, dem ausgebildeten Landsturm angehören.
Soweit diese Personen sich noch nicht gestellt haben, sind sie verpflichtet, sich sofort
bei dem zuständigen Bezirkskommando anzumelden.
Altona, den 17. August 1914.
v. Roehl,
General der Artillerie und kommandierender General.