Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

502  Nr.  72.  1914.

Bekanntmachung.

Die  Angehörigen  des  unausgebildeten  Landsturms,  insoweit  sie  dem
Landsturm  1.  Aufgebots  überwiesen  worden  oder  aus  der  Ersatzreserve  zu
ihm  übergetreten  sind,  haben  sich  vom  22.  Mobilmachungstage  (23.  August)  ab
unter  Vorzeigung  ihrer  Militärpapiere  bei  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthaltsorts
  nach  deren  näherer  Anordnung  zur  Landsturmrolle  anzumelden.

Von  diesem  Aufrufe  werden  also  nicht  betroffen:

1.  die  Personen,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  als
dauernd  untauglich  zum  Heeres-  oder  Marinedienst  ausgemustert
worden  sind,

2.  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  in  den  Jahren  1895,  1896  und  1897
geboren  sind,  sowie  diejenigen,  welche  am  31.  März  1914  oder  früher
ihr  39.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  somit  dem  Landsturm  2.  Aufgebots
  angehören.

Es  wird  noch  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  als
Ersatzreservisten  geübt  haben,  dem  ausgebildeten  Landsturm  angehören.
Soweit  diese  Personen  sich  noch  nicht  gestellt  haben,  sind  sie  verpflichtet,  sich  sofort
bei  dem  zuständigen  Bezirkskommando  anzumelden.

Altona,  den  17.  August  1914.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie  und  kommandierender  General.