520 Nr. 78. 1914.
Wekanntmachung
über die Zahlung der Vergütung für die Überlassung von Pferden,
Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. Vom 24. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch-
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (REBl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Überlassung eines
Pferdes an die Militärbehörde gegen die 7 Kriegskasse zusteht (§§ 25, 26 des
des Gesetzes üÜber die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — RGil. S. 129.—)
eine Urkunde (sogenanntes Anerkenntnis) ausgestellt, so wird vermutet, daß
der Inhaber der Urkunde bevollmächtigt ist, die Zahlung für den in der
Urkunde genannten Berechtigten in Empfang zu nehmen.
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Überlassung von Fahr-
zeugen (auch Kraftfahrzeugen) und Geschirren an die Militärbehörde entstanden.
sind und über die eine Urkunde ausgestellt ist.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Mit dieser Nr. 78 werden ausgegeben: Nr. 64, 65 und 66 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.