Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 83. 533 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 2. September 1914. 
IUnhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend schwerkranke Angehörige der Heeres- 
verwaltung auf dem Marsche. 
  
II. Abteilung. 
— — 
(1) Bekanntmachung vom 1. September 1914, betreffend schwerkranke Ange- 
hörige der Heeresverwaltung auf dem Marsche. 
Nach Ziffer 60 der Kriegs-Sanitätsordnung werden Schwerkranke in 
das nächste stehende Militärlazarett (Kriegs-, Etappen-, Orts., Seuchenlazarett) 
oder in Ermangelung solcher in das nächste Krankenhaus geschafft, im Not- 
falle der Ortsbehörde übergeben. « 
Die Ortsbehörden werden darauf hingewiesen, daß sie nach 8 21,4 der 
Friedens-Sanitätsordnung bis zum Eintritt der Transportfähigkeit zur Für- 
sorge für diese Kranken verpflichtet sind; alsdann erfolgt die Überweisung 
der Kranken in das nächste Militärlazarett. 
„ Für die Kriegsverhältnisse ist noch zu beachten, daß die Ortsbehörde von der 
Übernahme solcher Kranken der nächsten Etappenbehörde sofort Mitteilung 
zu machen hat. 
Schwerin, den 1. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
125 
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