Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

At.  84.  sas

Regierungs-Blatt

4  für  das
Grohherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  3.  September  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Befugnisse  der  Zivilverwaltung  während
des  Kriegszustandes.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  eines
Kommissars  für  die  ritterschaftlichen  Landgüter  im  Aushebungsbezirk
Güstrow.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1914,  betreffend  Befugnisse  der  Zivilverwaltung
  während  des  Kriegszuftandes.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  d.  Is.,  betreffend
Erklärung  des  Kriegszustandes,  Rbl.  Nr.  48,  und  vom  28.  August  d.  Is.,  betreffend
  die  Außerkraftsetzung  von  Verfassungsbestimmungen,  Röl.  Nr.  80,
werden  die  Bevölkerung  und  die  Zivilbehörden  darauf  hingewiesen,  daß  die  vollziehende
  Gewalt  innerhalb  des  Korpsbezirks  auf  den  kommandierenden  General
des  stellvertretenden  Königlichen  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  übergegangen
  ist  und  daß  die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  den  Anordnungen
  und  Aufträgen  des  kommandierenden  Generals  Folge  zu  leisten  haben.
Im  übrigen  sind  die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  in  ihren  Funktionen
  verblieben,  und  ist  der  Betrieb  der  bürgerlichen  Geschäfte,  der  staatlichen
und  der  Privatarbeiten,  des  Handels  und  der  Gewerbe  nicht  beschränkt.
Schwerin,  den  2.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
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