At. 84. sas
Regierungs-Blatt
4 für das
Grohherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 3. September 1914.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Befugnisse der Zivilverwaltung während
des Kriegszustandes. (2) Bekanntmachung, betreffend Ernennung eines
Kommissars für die ritterschaftlichen Landgüter im Aushebungsbezirk
Güstrow.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. September 1914, betreffend Befugnisse der Zivilverwaltung
während des Kriegszuftandes.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Juli d. Is., betreffend
Erklärung des Kriegszustandes, Rbl. Nr. 48, und vom 28. August d. Is., betreffend
die Außerkraftsetzung von Verfassungsbestimmungen, Röl. Nr. 80,
werden die Bevölkerung und die Zivilbehörden darauf hingewiesen, daß die vollziehende
Gewalt innerhalb des Korpsbezirks auf den kommandierenden General
des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des IX. Armeekorps übergegangen
ist und daß die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden den Anordnungen
und Aufträgen des kommandierenden Generals Folge zu leisten haben.
Im übrigen sind die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden in ihren Funktionen
verblieben, und ist der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der staatlichen
und der Privatarbeiten, des Handels und der Gewerbe nicht beschränkt.
Schwerin, den 2. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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