Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  86.  1914.  545

gol  werden.  Nur  dann  ist  es  möglich,  die  Freigabe  auch  in  Zukunft  aufrecht  zu
erhalten.
Den  im  Korpsbezirk  befindlichen  großen  Fabriken  bieser  Treibstofse  wird  eine
Anweisung  über  die  Beschaffenheit  derselben  zugehen,  eine  gleiche  Verfügung  ist  hier
angeschlossen  und  wird  ergebenst  ersucht,  diese  an  die  im  dortigen  Bereich  vorhandenen
Lieferanten  zu  verbreiten.

Dieser  Erlaß  gilt  für  den  Bereich  des  Armeekorps,  mit  Ausnahme  des  Gebiets
des  Reichskriegshafens  Kiel  und  der  Kommandantur  von  Cuxhaven.

Der  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

An  die
Großherzoglichen  Ministerien  des  Innern,
Senate  der  Freien  und  Hansestädte
und  die  Königlichen  Oberpräsidien.