Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

556 Nr. 89. 1914. 
# Bekauntmachung v##m 7. September 1914, betreffend die Mitwirkung. der 
Gerichte bei der Erörterung belgischer Gewalttätigkeiten gegen Deutsche. 
Duiuch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 26. August d. Is. ist der Direktor 
m Reichsamt des Innern a# D. Just zum „Reichskommissar zur Erörterung 
belgischer- Gewalttätigkeiten gegen Deutsche“ bestellt worden. Für die Fest- 
stellung. der vön den belgischen Behörden und der belgischen Bevölkerung gegen 
Leib, Leben und Eigentum deutscher Reichsangehöriger begangenen Gewalt-- 
tätigkeiten ist die Mitwirkung der Gerichte erforderlich. Die Amtsgerichte 
werden daher veranlaßt, den an sie ergehenden Ersuchen. des Herrn Reichs- 
kommissars um Vernehmung von Zeugen und Sschrerlfändigen und' deren. Be- 
rrecherr 
üter den Eingang u und die Erlediguns der Ersuchungsschreiben t eine eise 
zu führen, in der auch die gezahlten Zeugen- und Sachverftändigengebũhren zu 
vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht in Ansatz zu bringen. 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(4) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffend Zustellungen und 
Zwangsvollstreckungen während des Krieges, insbesonbere in Angelegenheiten 
der aktiven Militär= und Marinepersonen. 
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweisel wird nachstehendes bemerkt und an- 
geordnet: 
J. 
Nach § 172 ZPO., der nach § 37 Str PO. auch für Zustellungen in 
Strafsachen gilt, müssen Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge- 
meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächst 
vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.) 
erfolgen. 
Nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RG#Bl. S. 45) 
zählen in Kriegszeiten zu den Unteroffizieren und Gemeinen des aktiven Heeres: 
(a) die Unteroffiziere und Gemeinen des Friedensstandes (§ 38 zu & des 
Reichsmilitärgesetzes) "l
	        
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