556 Nr. 89. 1914.
# Bekauntmachung v##m 7. September 1914, betreffend die Mitwirkung. der
Gerichte bei der Erörterung belgischer Gewalttätigkeiten gegen Deutsche.
Duiuch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 26. August d. Is. ist der Direktor
m Reichsamt des Innern a# D. Just zum „Reichskommissar zur Erörterung
belgischer- Gewalttätigkeiten gegen Deutsche“ bestellt worden. Für die Fest-
stellung. der vön den belgischen Behörden und der belgischen Bevölkerung gegen
Leib, Leben und Eigentum deutscher Reichsangehöriger begangenen Gewalt--
tätigkeiten ist die Mitwirkung der Gerichte erforderlich. Die Amtsgerichte
werden daher veranlaßt, den an sie ergehenden Ersuchen. des Herrn Reichs-
kommissars um Vernehmung von Zeugen und Sschrerlfändigen und' deren. Be-
rrecherr
üter den Eingang u und die Erlediguns der Ersuchungsschreiben t eine eise
zu führen, in der auch die gezahlten Zeugen- und Sachverftändigengebũhren zu
vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht in Ansatz zu bringen.
Schwerin, den 7. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffend Zustellungen und
Zwangsvollstreckungen während des Krieges, insbesonbere in Angelegenheiten
der aktiven Militär= und Marinepersonen.
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweisel wird nachstehendes bemerkt und an-
geordnet:
J.
Nach § 172 ZPO., der nach § 37 Str PO. auch für Zustellungen in
Strafsachen gilt, müssen Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge-
meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.)
erfolgen.
Nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RG#Bl. S. 45)
zählen in Kriegszeiten zu den Unteroffizieren und Gemeinen des aktiven Heeres:
(a) die Unteroffiziere und Gemeinen des Friedensstandes (§ 38 zu & des
Reichsmilitärgesetzes) "l