Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

560  Nr.  90.  1914.

2.  Darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange  ein  Bedürfnis  zur  Gewährung
einer  Beihilfe  vorliegt,  entscheidet  der  Vorstand  der  Behörde,  bei  welcher  der  Einberufene
  beschäftigt  war.  Die  Feststellung  der  Bedürftigkeit  bedarf  im  allgemeinen
  keiner  besonderen  Begründung.

3.  Die  Beihilfen  sind  an  den  üblichen  Lohnzahlungstagen  auszuzohlen;
im  Falle  monatlicher  Zahlungsverpflichtung  soll  jedoch  gestattet  sein,  schon  am
15.  des  Monats  Zahlung  zu  leisten.  Eine  Rückzahlung  findet  nicht  statt,  auch
wenn  der  Einberufene  vor  Ablauf  des  Monats  zurückkehrt.

Wenn  der  Einberufene  vor  seiner  Rückkehr  verstirbt  oder  vermißt  wird,
so  können  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  die  Beihilfen  solange
  gewährt  werden,  bis  die  Formation,  welcher  er  angehörte,  auf  den  Friedensfuß
  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird.  Sobald  jedoch  den  Hinterbliebenen
auf  Grund  der  Hinterbliebenengesetzgebung  Bewilligungen  gewährt  werden,  hört
die  Weiterzahlung  der  Beihilfen  auf.

4.  Als  dauernd  beschäftigt  gilt  jeder,  der  voraussichtlich  dauernd  in  der  von
ihm  versehenen  Stelle  beschäftigt  worden  wäre  oder  der  zur  Zeit  seiner  Einberufung
  mindestens  ein  Jahr  in  der  betreffenden  Stelle  beschäftigt  worden  war.
Als  dauernd  beschäftigt  anzusehen  sind  auch  Personen,  welche  nur  in  Teilen  des
Arbeitsjahres  regelmäßig  wiederkehrende  Arbeiten  verrichten  (Saisonarbeiter,
Heizer  und  dergleichen).  Die  Beihilfe  wird  in  solchen  Fällen  nur  für  den  Zeitraum,
  in  welchem  regelmäßig  solche  Arbeiten  auszuführen  sind,  gewährt.

5.  Die  Beihilfen  werden  nach  dem  dem  Einberufenen  wirklich  gewährten
Lohn  berechnet.  Soweit  dieser  Lohn  nicht  feststeht  oder  nicht  ohne  weiteres
festgestellt  werden  kann,  ist  der  ortsübliche  Tagelohn  zugrunde  zu  legen.

6.  Bei  Einberufung  von  dauernd  beschäftigten  Lohnangestellten,  die  sich
in  höherer  Stellung  (den  höheren  oder  mittleren  Beamten  vergleichbar)  befinden,
  soll  den  zurückbleibenden  Angehörigen  (Ehefrau  oder  Kinder)  vorläufig
eine  volle  Monatsvergütung  einmalig  als  Beihilfe  gewährt  werden.  Weitere
Regelung  bleibt  vorbehalten.

Erhält  der  Einberufene  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  höheren  Militärbeamten,
  so  findet  die  Vorschrift  unter  Nr.  3  der  Bestimmungen  vom  1.  März
1889  (Anrechnung  von  7/10  der  Kriegsbesoldung  auf  das  Zivileinkommen)  entsprechende
  Anwendung.

Wer  als  Lohnangestellter  in  höherer  Stellung  anzusehen  ist,  hat  im  Bweifelsfalle
  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  bestimmen.