Nr. 90. 1914. 561
7. Die Beihilfen sind an derselben Stelle wie die Bezüge des Einberufenen
zu buchen.
** 8. Sollte dauernd gegen Entgelt beschäftigten, nicht beamteten Personen
in irrtümlicher Auslegung der Bestimmungen vom 1. März 1889 für die Zeit
nach ihrer Einberufung ihr Diensteinkommen ausgezahlt worden sein, so fällt
für den entsprechenden Zeitraum die Beihilfe für die Angehörigen fort. Von
einer Zurückforderung des zuviel Gezahlten ist abzusehen.
Schwerin, den 7. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.