Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  90.  1914.  561

7.  Die  Beihilfen  sind  an  derselben  Stelle  wie  die  Bezüge  des  Einberufenen
zu  buchen.
**  8.  Sollte  dauernd  gegen  Entgelt  beschäftigten,  nicht  beamteten  Personen
in  irrtümlicher  Auslegung  der  Bestimmungen  vom  1.  März  1889  für  die  Zeit
nach  ihrer  Einberufung  ihr  Diensteinkommen  ausgezahlt  worden  sein,  so  fällt
für  den  entsprechenden  Zeitraum  die  Beihilfe  für  die  Angehörigen  fort.  Von
einer  Zurückforderung  des  zuviel  Gezahlten  ist  abzusehen.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.