Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  90.  55#

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  10.  September  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne
einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien
  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

Hinsichtlich  der  Beihilfen,  welche  den  Angehörigen  der  zur  Fahne  einberufenen,
in  der  Großherzoglichen  Verwaltung  dauernd  beschäftigten,  aber
nicht  beamteten  Angestellten  und  Arbeiter  gewährt  werden  soll  (vgl.  Bekanntmachung
  des  Geoßherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  August
1914,  Rbl.  Nr.  70),  wird  das  Nachstehende  bemerkt:

1.  Bei  Einberufung  von  dauernd  beschäftigten  Arbeitern  und  sonstigen  in
einem  arbeiter=  oder  unterbeamtenähnlichen  Verhältnis  befindlichen  Lohnempfängern
  sollen  bis  auf  weiteres  den  Angehörigen  (Ehefrau  und  Kindern)
Beihilfen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und  zwar  bis  höchstens
25%  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende  Ehefrau  sowie  bis
höchstens  6%  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  dem  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende
  Kind  unter  15  Jahren,  zusammen  aber  bis  höchstens  50  %  des  Lohnes,
  gewährt  werden.

133