Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  91.  bss

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Regierungs-Blatt
für  das
Großiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  12.  September  1914.

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Stuten  von  der  Pferdeaushebung.


II.  Ebteilang.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betrefsend  Befreiung  von
Stuten  von  der  Pferdeaushebung.

Bei  der  letzten  Pferdeaushebung  sind  dem  Vernehmen  nach  manche  gedeckte
Stuten  zur  Aushebung  gelangt  und  wird  damit  der  Pferdezucht  manche  Schädigung
  erwachsen  sein.  «

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  hieraus  Veranlassung,  aus  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  17.  April  1903,  betreffend  die  Pferdevormusterung
  und  die  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde,  Rbl.  Nr.  14,  in  Erinnerung
  zu  bringen,  daß  zur  Pferdevormusterung  bezw.  zur  Aushebung  u.  a.  nicht
zu  gestellen  sind:

1.  Stuten,  die  entweder  hochtragend  sind  oder  innerhalb  der  letzten
14  Tage  abgefohlt  haben  (als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,
deren  Abfohlung  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu  erwarten  ist);

2.  Vollblutstuten,  die  im  „Allgemeinen  Deutschen  Gestütbuch“  oder  den
hierzu  gehörigen  offiziellen  —  vom  Unionklub  geführten  —  Listen
eingetragen  und  von  einem  Vollbluthengst  laut  Deckschein  belegt  sind,
auf  Antrag  des  Besitzers;

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