Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  92.  566

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  14.  September  1914.

 

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstbezüge  der  infolge  der  Mobil-6
  4ole  zum  Militärdienst  einberufenen  im  „Großherzoglichen  Dienst
festongestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betressend  die  Dienstbezüge

der  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen  im  Großherzoglichen

  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen.
Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Dienstbezulge
  der  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen,  im
Großherzoglichen  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten
Personen  (Rbl.  1889  Nr.  13),  wird  das  Nachstehende  bemerkt:

1.  Die  Bestimmungen  vom  1.  März  1889  sollen  sich  nur  auf  Beamte
beziehen.  Als  nicht  festangestellte,  aber  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigte
Beamte  sollen  im  Interesse  möglichst  ausgedehnter  Fürsorge  angesehen  werden:

#a)  alle  gegen  Entgelt  mit  der  Wahrnahme  von  Geschäften  öffentlich
rechtlicher  Natur  Betrauten,  wenn  es  sich  nicht  nur  um  eine  vorübergehende
  Beschäftigung  handelt;

b)  alle  denen  gegen  Entgelt  eine  zur  Erledigung  der  staatlichen  Aufgaben
  dauernd  erforderliche  Stelle  unter  Begründung  eines  öffentlich
rechtlichen  Gewaltverhältnisses  übertragen  ist,  sofern  ihre  Einstellung
mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  erfolgt  ist.

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