Nr. 99. 1914. 591
Genuß noch zum Mitnehmen verabreicht werden. Auch hierüber sind die aus-
ländischen Arbeiter von den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen zu unter-
richten. Ebenso sind die Gast= und Schankwirte und die Kaufleute darauf hinzu-
weisen, daß sie strenge Strafen und Schließung ihrer Betriebe zu gewärtigen
haben, wenn sie den ausländischen Arbeitern geistige Getränke verabfolgen.
Schwerin, den 19. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 21. September 1914, betreffend Zulassung zu den
Prlfungen zum Schiffer auf kleiner Fahrt, zum Seesteuermann und zum
Schiffer auf großer Fahrt.
er Reichskanzler hat auf Grund des § 51 der Bekanntmachung vom 16. Ja-
nuar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) allgemein genehmigt, daß während der Dauer
des Krieges die ausnahmsweise Zulassung zu den Prüfungen zum Schiffer auf
kleiner Fahrt, zum Seesteuermann und zum Schiffer auf großer Fahrt ohne
Nachweis der vollen in den §§ 5, 6 und 7 a. a. O. vorgeschriebenen Seefahr-
zeiten usw. erfolgen kann, wenn die Prüflinge mindestens die nachstehenden
anrechnungsfähigen Fahrzeiten nachzuweisen vermögen, jedoch mit der Maßgabe,
daß ihnen im Falle des Bestehens der Prüfung nur das mit entsprechendem Ver-
merke zu versehende Prüfungszeugnis, das Befähigungszeugnis aber erst nach
Beibringung des Nachweises über die vollen in den §§ 5, 6 bezw. 7 a. a. O.
vorgeschriebenen Seefahrzeiten ausgehändigt wird.
Die erforderlichen Fahrzeiten betragen für
Schiffer auf kleiner Fahrt:
48 Monate Fahrzeit zur See als Decksmann, davon 6 Monate Segel-
schiffsfahrzeit. -
Seesteuermann:
33 Monate Fahrzeit zur See als Decksmann. Von dieser Fahrzeit
müssen 12 Monate als Vollmatrose, davon mindestens 6 Monate
auf Segelschiffen zurückgelegt sein.
Schiffer auf großer Fahrt:
18 Monate Fahrzeit als Steuermann und Nachweis genügender
nautischer Beobachtungen und Berechnungen. Sollten die See-