Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  99.  580

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechkleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  September  1914.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Besuch  von  Städten  durch  ausländische
Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  zu  den  Prüfungen
zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum  Schiffer
auf  großer  Fahrt.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  September  1914,  betreffend  Besuch  von  Stäbten
durch  ausländische  Arbeiter.

Durch  die  Bekanntmachung  vom  3.  August  1914  (Rbl.  Nr.  52)  ist  unter  1  und  5
den  ausländischen  Arbeitern  jedes  Verlassen  ihrer  Arbeitsstelle,  insbesondere
jeder  Besuch  der  Städte  gänzlich  untersagt  worden.  Von  diesem  Verbot  werden
hiermit  nachfolgende  Ausnahmen  bewilligt:

1.  Auf  Antrag  des  zuständigen  Geistlichen  ist  den  Brautpaaren  römischkatholischer
  Religion  unter  den  ausländischen  Arbeitern,  wenn  und
soweit  seitens  des  unterzeichneten  Ministeriums  die  Eheschließungserlaubnis
  erteilt  ist,  von  der  Obrigkeit  ihres  Arbeitsorts  zu  gestatten,
zum  Zweck  ihrer  Trauung  die  nächste  katholische  Kirche  oder  den
nächsten  katholischen  Gottesdienst  zu  besuchen.  Dem  Brautpaar  ist  in
diesem  Fall  von  der  Ortsobrigkeit  ein  Erlaubnisschein  zu  erteilen,
in  dem  der  Ort  genau  bezeichnet  ist,  dessen  Besuch  zum  Zweck  der
Trauung  gestattet  wird.