Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

590  Nr.  99.  1914.

Die  Erlaubnis  darf  nur  dem  Brautpaar,  nicht  auch  —  etwa  zur
Teilnahme  an  der  Trauung  —  anderen  ausländischen  Arbeitern  erteilt
  werden.

2.  Auf  Antrag  des  zuständigen  Geistlichen  ist  ausländischen  Arbeitern
von  der  Obrigkeit  des  Arbeitsorts  zu  gestatten,  ihre  Kinder  zum  Zwecke
der  Taufe  in  die  nächste  katholische  Kirche  oder  an  den  Ort  des  nächsten
katholischen  Gottesdienstes  zu  bringen.  Die  Erlaubnis  ist  in  jedem
Fall  höchstens  an  zwei  der  ausländischen  Arbeiter  zu  erteilen;  ihnen
ist  ein  Erlaubnisschein  zu  erteilen,  in  dem  der  Ort  genau  zu  bezeichnen
ist,  dessen  Besuch  zum  Zweck  der  Taufe  des  Kindes  gestattet  wird.

3.  Die  Ortsobrigkeiten  werden  ermächtigt,  den  von  den  ausländischen
Arbeitern  eines  Orts  beauftragten  Ausländern  zu  erlauben,  ihren
Arbeitsort  vorübergehend  zu  verlassen,  um  in  anderen  Ortschaften,
insbesondere  in  den  Städten,  Einkäufe  für  sich  und  für  ihre  Auftraggeber
  zu  machen.

Die  Ortsobrigkeiten  dürfen  in  jedem  Falle  höchstens  drei  ausländischen
  Arbeitern  eines  Arbeitsorts  den  Besuch  einer  anderen  Ortschaft
  gleichzeitig  gestatten.  Die  Erlaubnis  ist  nur  den  Zuverlässigeren
unter  den  ausländischen  Arbeitern  zu  gewähren.  Den  Empfängern
der  Erlaubnis  ist  von  der  Obrigkeit  des  Arbeitsorts  eine  Bescheinigung
  zu  erteilen,  die  ihre  Namen  und  den  Ort  angibt,  dessen  Besuch
zum  Zwecke  der  Besorgung  von  Einkäufen  ihnen  gestattet  wird.  An
den  ihnen  gestatteten  Orten  dürfen  die  Empfänger  der  Erlaubnis  nur
bis  nachmittags  2  Uhr  verweilen.

4.  Unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  3  darf
von  den  Ortsobrigkeiten  ausländischen  Arbeitern  gestattet  werden,
in  anderen  Ortschaften  Arzte  aufzusuchen.

Die  in  1,  2,  3  und  4  enthaltenen  Ausnahmen  von  dem  Verbot,  die  Arbeitsstelle
  vorübergehend  zu  verlassen,  werden  nur  versuchsweise  bewilligt.  Es
bleibt  vorbehalten,  sie  jederzeit  zurückzunehmen.

Die  ausländischen  Arbeiter  sind  bei  Erteilung  der  zugelassenen  Erlaubnis
darüber  zu  belehren,  daß  sie,  abgesehen  von  strenger  Bestrafung,  den  sofortigen
Widerruf  der  vorstehenden  Vergünstigung  zu  erwarten  haben,  wenn  sie  die  Vergünstigung
  mißbrauchen.

Die  übrigen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.
bleiben  von  Bestand.  Insbesondere  dürfen  den  ausländischen  Arbeitern  geistige
Getränke  weder  in  den  Städten  noch  auf  dem  Lande  und  weder  zum  sofortigen