Nr. 100. 59u
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 23. September 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats
vom 11. September 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens
von Vieh.
(1) Bekanntmachung vom 21. September 1914 zur Ausführung der Berord-
nung des Bundesrats vom 11. September 1914, betreffend Verbot des vor-
zeitigen Schlachtens von Vieh.
1. Als Behörden, die gemäß § 2 in Einzelfällen bei Vorliegen eines
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses Ausnahmen von dem Ver-
bote zulassen können und denen die gemäß § 3 vorgenommenen
Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für den Schlachtungsort
zuständigen Magistrate, Großherzoglichen Amter und Klosterämter be-
stimmt. Für das Gebiet der Ritterschaft wird diese Zuständigkeit
den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914, betreffend die
Vertretung der in Anlaß der Mobilmachung an der Ausübung ihrer
obrigkeitlichen Rechte verhinderten Gutsherren, bestellten Großherzog--.
lichen Kommissaren übertragen.
2. Ausnahmen gemäß § 2 können auch von den für den Wohnsitz des
Eigentümers des Viehs zuständigen unter Ziffer 1 bezeichneten Be-
behörden bezw. Kommissaren zugelassen werden.
144