Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 100. 59u 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 23. September 1914. 
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats 
vom 11. September 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Vieh. 
(1) Bekanntmachung vom 21. September 1914 zur Ausführung der Berord- 
nung des Bundesrats vom 11. September 1914, betreffend Verbot des vor- 
zeitigen Schlachtens von Vieh. 
1. Als Behörden, die gemäß § 2 in Einzelfällen bei Vorliegen eines 
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses Ausnahmen von dem Ver- 
bote zulassen können und denen die gemäß § 3 vorgenommenen 
Schlachtungen anzuzeigen sind, werden die für den Schlachtungsort 
zuständigen Magistrate, Großherzoglichen Amter und Klosterämter be- 
stimmt. Für das Gebiet der Ritterschaft wird diese Zuständigkeit 
den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914, betreffend die 
Vertretung der in Anlaß der Mobilmachung an der Ausübung ihrer 
obrigkeitlichen Rechte verhinderten Gutsherren, bestellten Großherzog--. 
lichen Kommissaren übertragen. 
2. Ausnahmen gemäß § 2 können auch von den für den Wohnsitz des 
Eigentümers des Viehs zuständigen unter Ziffer 1 bezeichneten Be- 
behörden bezw. Kommissaren zugelassen werden. 
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