Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  99.  1914.  691

Genuß  noch  zum  Mitnehmen  verabreicht  werden.  Auch  hierüber  sind  die  ausländischen
  Arbeiter  von  den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  zu  unterrichten.
  Ebenso  sind  die  Gast=  und  Schankwirte  und  die  Kaufleute  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  strenge  Strafen  und  Schließung  ihrer  Betriebe  zu  gewärtigen
haben,  wenn  sie  den  ausländischen  Arbeitern  geistige  Getränke  verabfolgen.

Schwerin,  den  19.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betreffend  Zulassung  zu  den
Prlifungen  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum
Schiffer  auf  großer  Fahrt.
er  Reichskanzler  hat  auf  Grund  des  §  51  der  Bekanntmachung  vom  16.  Januar
  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  allgemein  genehmigt,  daß  während  der  Dauer
des  Krieges  die  ausnahmsweise  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum  Schiffer  auf
kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum  Schiffer  auf  großer  Fahrt  ohne
Nachweis  der  vollen  in  den  §§  5,  6  und  7  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  Seefahrzeiten
  usw.  erfolgen  kann,  wenn  die  Prüflinge  mindestens  die  nachstehenden
anrechnungsfähigen  Fahrzeiten  nachzuweisen  vermögen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  ihnen  im  Falle  des  Bestehens  der  Prüfung  nur  das  mit  entsprechendem  Vermerke
  zu  versehende  Prüfungszeugnis,  das  Befähigungszeugnis  aber  erst  nach
Beibringung  des  Nachweises  über  die  vollen  in  den  §§  5,  6  bezw.  7  a.  a.  O.
vorgeschriebenen  Seefahrzeiten  ausgehändigt  wird.
Die  erforderlichen  Fahrzeiten  betragen  für
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt:

48  Monate  Fahrzeit  zur  See  als  Decksmann,  davon  6  Monate  Segelschiffsfahrzeit.

  -
Seesteuermann:

33  Monate  Fahrzeit  zur  See  als  Decksmann.  Von  dieser  Fahrzeit
müssen  12  Monate  als  Vollmatrose,  davon  mindestens  6  Monate
auf  Segelschiffen  zurückgelegt  sein.

Schiffer  auf  großer  Fahrt:

18  Monate  Fahrzeit  als  Steuermann  und  Nachweis  genügender

nautischer  Beobachtungen  und  Berechnungen.  Sollten  die  See-