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Die
Nr. 103. 1914.
erforderlichen Fahrzeiten betragen für
!I die Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse
— gemäß § 4 Ziffer 1 — mindestens 16 Monate bei einer Gesamt-
dienstzeit von 45 Monaten;
. die Prüfung zum Maschinisten III. Klasse
— gemäß § 4 Ziffer 2 — mindestens 16 Monate bei einer Gesamt-
dienstzeit von mindestens 45, Monaten;
die Prüfung zum Maschinisten II. Klasse
a) — gemäß § 4 Ziffer 3a in der Fassung vom 13. November
1913 (REl. S. 749) — mindestens 16 Monate bei einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 52 Monaten,
b) — gemäß § 4 Ziffer 3b — mindestens 12 Monate nach
Erwerb des Befähigungszeugnisses als Maschinist III. Klasse;
die Prüfung zum Maschinisten I. Klasse
— gemäß § 4 Ziffer 4 — mindestens 12 Monate nach Erwerb
des Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse;
die Vorprüfung zum Schiffsingenieur
— gemäß § 4 Ziffer 5 — mindestens 18 Monate bei einer Gesamt-
dienstzeit von mindestens 54 Monaten;
!I. die Hauptprüfung zum Schiffsingenieur
— gemäß § 4 Ziffer 6 — mindestens 12 Monate nach Erwerb
des Besfähigungszeugnisses als Maschinist I. Klasse oder nach dem
Bestehen der Vorprüfung zum Schiffsingenieur.
im Maschinenpersonal der Kaiserlichen Marine erworbene Fahrzeit
wird in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie bisher angerechnet.
Schwerin, den 26. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.