Nr. 104. 601
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 28. September 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung über den Verkehr in Vormundschaftssachen zwischen
Deutschland und der Schweiz.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. September 1914 Über den Verkehr in Vor-
mundschaftssachen zwischen Deutschland und der Schweiz.
Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist im Anschluß an das
Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom
12. Juni 1902 (REl. 1904 S. 240) zur Vereinfachung des Geschäfts-
verkehrs in Vormundschaftssachen eine besondere Vereinbarung getroffen, die
durch Bekanntmachung vom 6. Juli d. J. in Nr. 43 des Reichs-Gesetzblatts
veröffentlicht worden ist und am 1. Oktober d. J. in Kraft tritt.
Zur Ausführung dieser Vereinbarung wird folgendes bestimmt:
1. Da der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den schweizerischen Behörden
nur den Amtsgerichten zusteht, haben sich die nichtgerichtlichen Vormundschafts-
behörden der Vermittlung des Amtsgerichts zu bedienen, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz haben. Zu diesem Zwecke haben sie dem Amtsgerichte eine — nicht
unterschriebene — Reinschrift der Mitteilung auf dem vorgeschriebenen For-
mular (Ziff. 4) mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung zu übersenden.
Die Mitteilung muß alle geforderten Angaben enthalten. Sollten sie aus-
nahmsweise nicht zu ermitteln sein, so ist dies in dem Schreiben an das
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