Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 105. 1914. 611 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 1. Oktober 1914, betreffend Beilegung eines Namens 
an die Büdnerkolonie bei Gadebusch. 
Der auf der Stadtfeldmark Gadebusch belegenen Büdnerkolonie ist die Orts- 
bezeichnung „Reinhardtsdorf“ beigelegt worden. " 
Schwerin, den 1. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
2) Bekanntmachung vom 2. Oktober 1914, betreffend Generalstabskarten. 
Nachdem der Vertrieb von Generalstabskarten, soweit es sich um den Verkauf in 
kleineren Mengen oder an Truppen, Behörden und Angehörige der Armee han- 
delt, wieder freigegeben ist, wird die Anordnung vom 12. August d. Is., 
Rbl. Nr. 65 S. 478, hiermit zurückgenommen. 
Beim Verkauf von Karten in größeren Mengen haben die Buchhändler durch 
das zuständige Garnisonkommando zuvor die Entscheidung der kartographischen 
Abteilung der Königlichen Landesaufnahme einzuholen. 
Schwerin, den 2. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
6) Bekanntmachung vom 2. Oktober 1914, betreffend Anderung der Post- 
ordnung. 
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 27. September 
1914, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Bbl. Nr. 14) 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, 
v. Blücher.
	        
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