1632 Nr. 108. 1914.
Wemerkungen.
I. Das Gesetz macht die Gewährung des Kriegselterngeldes u. a. davon abhängig, daß der Verstorbene
den Lebenzunterhalt seiner Verwandten der aufsteigenden Linie ganz oder Überwiegend bestrikten hat.
Voraussetzung für die Bewilligung des Kriegselterngeldes ist nur, daß der Unterhalt in
den betreffenden Fällen tatsächlich gewährt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob andere unterhaltungspflichtige
Personen vorhanden waren.
· Dafegen ist die Bewilligung zu versagen, wenn es 6ch um unterhaltsberechtigte und um
solche im geketzlichen Sinne unterhaltspflichtige Personen handekt, die osfenkundig bemitlelt sind und
bei Lebzelten des Verstorbenen eine gleiche oder nähere, jedoch unerfüllt gelassene Berfflichtung zur
Gewährung des Unterhalts an die Verwan ten der aufsteigenden Lnie hatten als der Verstorbene.
II. Den Anträgen auf Bewilligung von Kriegselterngeld ist ein Bericht der Ortsbehörde des Wohnsitzes
des Verstorbenen und der Verwandten der aussteigenden Linle über solgende Punkte beizufügen:
a) Femilien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen mit Angabe seines steuerpflichtigen Elnommens,
b) seit wann, in welcher Weise, mit welchem Betrage und bis zu welchem Zeikpunkte der Berstorbene
Unterhalt gewährt hat; bei Naturalien ist deren Geldwert anzugeben,
c) Familien-, Vermögens-, Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Verwandten der aufsstelgenden
Linie des Verferbcnen, denen er Unterhalt gewährt hat,
d) Name, Wohnort und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen und sähigen Verwandten,
sofern die Verwandten der aufsteigenden Linic unterhaltsberechtigt sind, ·
o)elneAnq-bedarüber,obderVerstorbenedes-LebensunterhaltfeinctBetqudtcngewohnt-betwiegend
bestritten hat, ob diese Verwandten der Fürsorge des Reichs und mit welchem Betrage
bedürfen, oder ob die Bewilligung aus Gründen des Absatz I Saß 3 oder wegen Unwürdigkelt
zu versagen sein wird.
Berichte ländlicher Behäörden bedürsen der Bestätigung des Landrats usw.
Als Belegstücke sind noch beizusügen:
1.) eine Sterbeurkunde (kalls eine solche noch nicht beizubringen ist, genügt Angabe der
Verlustliste, auch können als v orläufige Ausweise über den Tod beigefügt werden
Mitteilungen von Truppenteilen und Behörden, Auszüge ans Kriegsranglisten und
Kriegsstammrollen, Todesanzelgen und Nachruse der Truppen undb Behörden im
Militär-Wochenblatt oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften);
2. die Militärpaplere des Verstorbenen, sofern dieser Militärperson der Unterklassen
war und die Hinterbliebenen solche Papiere besipen.
d Sonst noch erforderliche Schriftstücke werden von den militärischen Dienststellen belgesügt
werden.
III. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Bedürstigkeit und dem Grade der Erwerbsbeschränlung der
Verwandten der ausstelgenden Linle unter Berücksichtigung der örtlichen Preisverhältnisse. Die Bewilligung
ersolgt auf die Dauer der Bedürftigkeit. Den Empfängern ist zur Pflicht zu machen, von
einer Besserung ihrer Verhältnisse den zahlenden Kassen Anzeige zu erstatten.
IV. Die Bewilligung ist grundsätlich zu versagen, wenn der Verstorbene den Unterhalt ausschließlich
während der Zugehörigkeit zum Feldheere gewährt hat.
2 Auf Anttag stellt das Zentral. Nachwelse-Vureau bes Nrlegaminlsterlums in Verliu NW. 7, Voretheenstr. 48, besonbere
rdelcheinlgungen aus. Im UAntrage Und Dienstgrad, Dlenssselan und Truppentell oder Behbr#ee des eshoren
aenan zu .