Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  108  1914.

Ferrner  wird  noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  für  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Heeresangehörigen,  welche  zur  Zeit  ihres

odes  noch  eine  Zivildienststelle  innehatten,  zuerst  das  Witwen,  und
Waisengeld  aus  Bbisfer  festgesetzt  sein  muß  (Ziffer  12  II,  221  auf
Seite  245/246,  249,  Ziffer  8  1  auf  Seite  317  des  Armee-Verordnungsblattes
  für  1907).

.  Die  Antege  auf  Bewilligung  von  Kriegselterngeld  und  Witwenbeihilfe

sind  nach

rüfung  in  der  von  den  Zivilbehörden  angewendeten  Form  weiter
zu  senden.

.  Alle  Anträge  sind  von  den  Bezirkskommandos  denjenigen  stellvertretenden

Intendanturen  usw.  zu  Übersenden,  denen  gemäß  §  12  Nr.  4,  §  14  Nr.  14,
§6  24,  71,  72,  73  der  Kriegsbesoldungsvorschrist  die  Anweisung  der  Gnadengebührnisse
  obliegt.

.  Die  Anträge  für  die  Hinterbliebenen  von  Angehörigen  der  Truppenteile  und

Behörden,  die  nicht  zu  den  mobilen  oder  neu  errichteken  immobilen  Formationen
gehören,  sind  von  den  betreffenden  Truppenteilen  usw.  selbst  vorzubereiten  und
den  zu  5  erwähnten  Intendanturen  usw.  zu  übersenden.

Die  stellvertretenden  Intendanturen  entscheiden  über  die  Anträge,  soweit  hierfür

bisher  die  Korpsintendanturen  zuständig  waren.  Sie  geben  die  der  Entscheidung
des  Kriegsministeriums  vorbehaltenen  Anträge  nach  Krufang  weiter.

Die  Anweisung  sämtlicher  anläßlich  des  Krieges  bewilligten  Hinterbliebenengebührnisse
  hat  bei  Kapitel  74  Titel  4  —  Krieg  1914  —  zu  oolgen.

Die  Summe  der  im  Laufe  eines  Monats  angewiesenen  Beträge  ist  von
den  Intendanturen  zum  10.  des  nächsten  Monats  —  erstmalig  zum  15.  September
  1914  für  August  —  der  Versorgungs-Abteilung  im  Kriegsministerium
anzumelden.  Dabei  ist  auch  der  voraussichtliche  Geldbedarf  für  den  folgenden
Monat  anzugeben.  Die  erste  Anmeldung  zum  15.  September  1914  hat  den
Bedarf  für  September  und  Oktober  zu  enthalten.

.  Ob  und  inwieweit  in  Einzelfällen  zur  Beschleunigung  der  Zahlung  der  Gebührnisse

  eine  Abweichung  von  dem  vorstehend  vorgeschriebenen  Verfahren
eboten  erscheint,  bleibt  der  Beurteilung  der  beteiligten  Dienststellen  überlassen.
-mnträge  auf  gesetzliche  Hinterdliebenenversorgung,  welche  nicht  unter  Zifer  1
und  6  fallen,  sind  in  der  bisherigen  Weise  vorzubereiten  und  vorzulegen.
Soweit  bisher  für  die  Entscheidung  die  Korpsintendanturen  zuständig  waren,
treten  an  deren  Stelle  während  der  Dauer  des  mobilen  Verhältnisses  die  stellvertretenden
  Intendanturen.

Im  Vertretung:  v.  Wandel.