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10.
Nr. 108 1914.
Ferrner wird noch besonders darauf hingewiesen, daß für die
Hinterbliebenen derjenigen Heeresangehörigen, welche zur Zeit ihres
odes noch eine Zivildienststelle innehatten, zuerst das Witwen, und
Waisengeld aus Bbisfer festgesetzt sein muß (Ziffer 12 II, 221 auf
Seite 245/246, 249, Ziffer 8 1 auf Seite 317 des Armee-Verordnungsblattes
für 1907).
. Die Antege auf Bewilligung von Kriegselterngeld und Witwenbeihilfe
sind nach
rüfung in der von den Zivilbehörden angewendeten Form weiter
zu senden.
. Alle Anträge sind von den Bezirkskommandos denjenigen stellvertretenden
Intendanturen usw. zu Übersenden, denen gemäß § 12 Nr. 4, § 14 Nr. 14,
§6 24, 71, 72, 73 der Kriegsbesoldungsvorschrist die Anweisung der Gnadengebührnisse
obliegt.
. Die Anträge für die Hinterbliebenen von Angehörigen der Truppenteile und
Behörden, die nicht zu den mobilen oder neu errichteken immobilen Formationen
gehören, sind von den betreffenden Truppenteilen usw. selbst vorzubereiten und
den zu 5 erwähnten Intendanturen usw. zu übersenden.
Die stellvertretenden Intendanturen entscheiden über die Anträge, soweit hierfür
bisher die Korpsintendanturen zuständig waren. Sie geben die der Entscheidung
des Kriegsministeriums vorbehaltenen Anträge nach Krufang weiter.
Die Anweisung sämtlicher anläßlich des Krieges bewilligten Hinterbliebenengebührnisse
hat bei Kapitel 74 Titel 4 — Krieg 1914 — zu oolgen.
Die Summe der im Laufe eines Monats angewiesenen Beträge ist von
den Intendanturen zum 10. des nächsten Monats — erstmalig zum 15. September
1914 für August — der Versorgungs-Abteilung im Kriegsministerium
anzumelden. Dabei ist auch der voraussichtliche Geldbedarf für den folgenden
Monat anzugeben. Die erste Anmeldung zum 15. September 1914 hat den
Bedarf für September und Oktober zu enthalten.
. Ob und inwieweit in Einzelfällen zur Beschleunigung der Zahlung der Gebührnisse
eine Abweichung von dem vorstehend vorgeschriebenen Verfahren
eboten erscheint, bleibt der Beurteilung der beteiligten Dienststellen überlassen.
-mnträge auf gesetzliche Hinterdliebenenversorgung, welche nicht unter Zifer 1
und 6 fallen, sind in der bisherigen Weise vorzubereiten und vorzulegen.
Soweit bisher für die Entscheidung die Korpsintendanturen zuständig waren,
treten an deren Stelle während der Dauer des mobilen Verhältnisses die stellvertretenden
Intendanturen.
Im Vertretung: v. Wandel.