Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 111. 641 
Regierungs-Blatt 
für dag 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 23. Oktober 1914. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 46.) Verordnung, betreffend die Fremdenpolizei während des 
Kriegszustandes. 
II. Abteilung. (I) Bekanntmachung zur Abänderung und Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 7. September 1914, betreffend Fürsorge für die Familien 
zur Fahne einberufener, nicht beamteter Personen. (2) Bekanntmachung, 
betreffend die Fremdenpolizei; während des Kriegszustandes. (3). Be- 
kanntmachung, betreffend Freigabe von Benzin. 
I. Abteilung. 
(Nr. 46.) Verordnung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremdenpolizei 
während des Kriegszustandes. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
8 1. 
Unser Ministerium des Innern kann für die Dauer des gegenwärtigen 
Kriegszustandes die geltenden Bestimmungen über die Fremdenpolizei abändern 
oder ergänzen. 
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