Nr. 111. 641
Regierungs-Blatt
für dag
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 23. Oktober 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 46.) Verordnung, betreffend die Fremdenpolizei während des
Kriegszustandes.
II. Abteilung. (I) Bekanntmachung zur Abänderung und Ergänzung der Bekannt-
machung vom 7. September 1914, betreffend Fürsorge für die Familien
zur Fahne einberufener, nicht beamteter Personen. (2) Bekanntmachung,
betreffend die Fremdenpolizei; während des Kriegszustandes. (3). Be-
kanntmachung, betreffend Freigabe von Benzin.
I. Abteilung.
(Nr. 46.) Verordnung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremdenpolizei
während des Kriegszustandes.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
8 1.
Unser Ministerium des Innern kann für die Dauer des gegenwärtigen
Kriegszustandes die geltenden Bestimmungen über die Fremdenpolizei abändern
oder ergänzen.
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