Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

642  Nr.  111.  1914.
§  2.

Wer  den  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  §  1
dieser  Verordnung  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  insbesondere  die
vorgeschriebenen  Anmeldungen  unvollständig  oder  wissentlich  unrichtig  erstattet,
wird  mit  Geldstrafe  bis  60  Mk.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  sestgesetzt  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1914  zur  Abänderung  und  Ergänzung
der  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betressend  Fürsorge  fl#r  die
Familien  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

In  teilweiser  Abänderung  und  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne  einberufener,
  nicht  beamteter  Personen  (Rbl.  Nr.  90),  wird  bestimmt:

1.  Bei  Einberufung  von  Lohnangestellten  höherer  Ordnung  zum'
Heeresdienst  können  den  Angehörigen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Beihilfen

bis  höchstens  40⅞  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende
  Ehefrau,
bis  höchstens  10%⅝%  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  den  ehelichen
gesetzlich  gleichstehende  Kind  unter  15  Jahren,
zusammen  aber  bis  höchstens  66  ⅞  %  des  Lohnes
gewährt  werden.  Werden  den  Familien  der  Angestellten  Reichsunterstützungen
gemäß  den  Reichsgesetzen  vom  28.  Februar  1888/4.  August  1914  bewilligt,
so  ist  dies  bei  der  Bemessung  der  Beihilfen  zu  berücksichtigen.

Für  den  Monat,  in  welchem  der  Lohnangestellte  zum  Heeresdienst  einberufen
  wird,  gilt  die  Besonderheit,  daß  unter  Fortfall  einer  Beihllse  das
volle  Entgelt  auch  für  den  auf  die  Einberufung  folgenden  Rest  des  Monats
gezahlt  wird.  Z

Erhält  der  Einberufene  die  Besoldung  eines  Offiziers,  so  ist  bei  der
Bewilligung  der  Beihilfen  sowie  des  vollen  Entgelts  für  den  Einberufungs-