Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

646 Nr. 111. 1914. 
Alle Anfragen, wo Benzin erhältlich ist, sind an die Polizeibehörden zu richten. 
Letztere haben sich bei vorhandenen Zweifeln an ihre Regierungen zu wenden. Alle an 
das stellv. Generalkommando gerichteten Gesuche, die Benzin betreffen, werden für die 
Zukunft nicht mehr beantwortet werden. 
Die früheren Verfügungen und Bekanntmachungen des stellv. Generalkommandos 
über Benzin trelen außer Kraft. 
Der stellvertr. kommandierende General IX. Armeekorps. 
v. Roehl, General der Artillerie. 
Mit dieser Nr. I11 werden ausgegeben: Die Fahrpläne der im Großherzogtum 
befindlichen Eisenbahnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.