Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

644  Nr.  111.  1914.

bei  sich  aufnehmen.  Insbesondere  finden  diese  Bestimmungen  auf  die  Vermieter
  einzelner  Zimmer  Anwendung.  Auch  wer  unentgeltlich  Fremde  zum
Nächtigen  bei  sich  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  sie  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften
  anzumelden.

4.  Als  Fremde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  alle  Personen  anzusehen,
die  nicht  der  Haushaltung  angehören,  in  die  sie  zum  Nächtigen  ausgenommen
werden,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  militärische  Einquartierung  oder  um
Personen  handelt,  die  bei  Verwandten  oder  Verschwägerten  auf=  und  absteigender
Linie  oder  Geschwistern  aufgenommen  werden.

5.  Die  Obrigkeiten  werden  ermächtigt,  diese  Bestimmungen  für  Ortschaften
ihres  Bezirks  in  Kraft  zu  setzen,  auf  die  sie  nach  vorstehendem  keine  Anwendung
finden.  Derartige  Anordnungen  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,
auch  in  dem  für  die  Bekanntmachungen  der  Obrigkeit  bestimmten  Blatt  zu
veröffentlichen.

6.  Für  die  Innehaltung  dieser  Vorschriften  ist  verantwortlich,  wer  den
betreffenden  Fremden  bei  sich  aufgenommen  hat,  im  Zweifel  der  Vorstand  der
Haushaltung,  in  die  der  Fremde  aufgenommen  worden  ist.

7.  Soweit  diese  Vorschriften  Anwendung  finden,  bedarf  es  der  Führung
und  Ablieferung  der  Fremdenbücher  nach  8§  1,  2  der  Verordnung  vom  29.  April
1897  nicht  mehr.  Für  die  übrigen  Ortschaften  des  Landes  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  dieser  Verordnung.

Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1914,  betressend  Freigabe  von  Benzin.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  4.  und  14.  September  d.  Is.
werden  die  unter  dem  12.  d.  M.  von  dem  stellvertretenden  kommandierenden
General  des  IX.  Armeekorps  erlassenen  neuen  Vorschriften  nachstehend  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.