Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1350  Abschnitt  XXVII.  Schutz  von  Vögeln.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  worden  ist,
oder  dgh  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausesprochen.

gesp  Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

§.  15.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Jagdscheine
behalten  ihre  Gültigkeit  für  die  Zeit,  auf  welche  sie  ausgestellt  worden  sind.

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Reichsgesetz  zum  Schutz  von  Vögeln.
Vom  22.  März  1888  (N.  G.  Bl.  S.  111).

.  1.  Das  Zerstören  und  das  Ausheben  von  Nestern  oder  Brutstätten
der  Vögel,  das  Zerstören  und  Ausnehmen  von  Eiern,  das  Ausnehmen  und
Tödten  von  Jungen,  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  der  gegen  dieses  Verbot
erlangten  Nester,  Eier  und  Jungen  ist  untersagt.

em  Eigenthümer  und  dem  Nutzungsberechtigten  und  deren  Beauftragten
steht  jedoch  frei,  Nester,  welche  sich  an  oder  in  Gebäuden  1)  oder  in  Hofräumen
befinden,  zu  beseitigen.  Z

Auch  findet  das  Verbot  keine  Anwendung  auf  das  Einsammeln,  Feilbicten
und  den  Verkauf  der  Eier  von  Strandvögeln,  Seeschwalben,  Möwen  und  Kibitzen,
  jedoch  kann  durch  Landesgesetz  oder  durch  landespolizeiliche  Anordnung
das  Einsammeln  der  Eier  dieser  Vögel  für  bestimmte  Orte  oder  für  bestimmte
Zeiten  untersagt  werden  ?.

§.  2.  Verboten  ist  ferner:

a)  das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln  zur  Nachtzeit  mittelst  Leimes,
Schlingen,  Netzen  oder  Waffen;  als  Nachtzeit  gilt  der  Zeitraum,  welchereine
  Stunde  nach  Sonnenuntergang  beginnt  und  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang
  endet;

b)  jede  Art  des  Fangens  von  Vögeln,  solange  der  Boden  mit  Schnee
bedeckt  ist;

c)  das  Fangen  von  Vögeln  mit  Anwendung  von  Körnern  oder  anderen
Futterstoffen,  denen  betäubende  oder  giftige  Bestandtheile  beigemischt
sind,  oder  unter  Anwendung  geblendeter  Lockvögel;

d)  das  Fangen  von  Vögeln  mittelst  Fallkäfigen  und  Fallkästen,  Reusen,
großer  Schlag=  und  Zugnetze,  sowie  mittelst  beweglicher  und  tragbarer,
auf  dem  Boden  oder  quer  über  das  Feld,  das  Niederholz,  das  Rohr
oder  den  Weg  gespannter  Netze.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  bestimmte  andere  Arten  des  Fangens
sowie  das  Fangen  mit  Vorkehrungen,  welche  eine  Massenvertilgung  von  Vögeln
ermöglichen  zu  verbieten.

§.  3.  In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  15.  September  ist  das  Fangen
und  die  Erlegung  von  Vögeln  sowie  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  todter
Vögel  überhaupt  untersagt.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  das  Fangen  und  die  Erlegung  bestimmter
Vogelarten,  sowie  das  Feilbieten  und  den  Verkauf  derselben  auch  außerhalb
des  im  Abs.  1  bestimmten  Zeitraums  allgemein  oder  für  gewisse  Zeiten  oder
Bezirke  zu  untersagen.

§.  4.  Dem  Fangen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  jedes  Nachstellen
zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  von  Vögeln,  insbesondere  das  Aufstellen
  von  Netzen,  Schlingen,  Leimruthen  oder  anderen  Fangvorrichtungen
gleichgeachtet.

§.  5.  Vögel,  welche  dem  jagdbaren  Feder=  und  Haarwilde  und  dessen
Brut  und  Jungen,  sowie  Fischen  und  deren  Brut  nachstellen,  dürfen  nach  Maß- 



1)  Nicht  nur  Wohngebäuden,  sondern  auch  Ställen  und  Scheunen.
2)  Vergl.  §.  6  Abs.  2  Wildschonges.  26.  Febr.  1870,  unten  S.  1357.