Ar. 113. 649
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 27. Oktober 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kriegsleistungen. (2) Bekanntmachung,
betreffend Pferdeverkauf.
II. Abteilung.
(1) Beranntmachung vom 24.„Oktober 1914, betreffend Kriegsleistungen.
Zwecks beschleunigter Auszahlung der den einzelnen Lieferungspflichtigen zu.-
stehenden VergÜtungen für die Gewährung des Naturalquartiers und der Ver-
pflegung für mobile Truppenteile sowie der Stallung und der Furage für die
zugehörigen Pferde ist es dringend erwünscht, daß die Ortsobrigkeiten bezw.
Gemeinden in tunlichst weitem Umfange der Bestimmung im § 7, zweiter
Absatz, Satz 2 des Kriegsleistungsgesetzes entsprechen, nach welcher in Fällen
besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnismäßiger Belastung einzelner Leistungs-
pflichtiger diese Verglltung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen ist.
In diesen Fällen wird die Gemeinde nicht erst abzuwarten haben, daß
die erforderlichen Mittel zur Deckung vom Reiche zur Verfügung gestellt werden.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeinden werden aufgefordert, hiernach zu
verfahren und werden zugleich unter Bezugnahme auf § 8 der Verordnung
vom 1. April 1881 zur Ausführung des Kriegsleistungsgesetzes, Röl. Nr. 7,
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