Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 113. 649 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 27. Oktober 1914. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kriegsleistungen. (2) Bekanntmachung, 
betreffend Pferdeverkauf. 
  
II. Abteilung. 
(1) Beranntmachung vom 24.„Oktober 1914, betreffend Kriegsleistungen. 
Zwecks beschleunigter Auszahlung der den einzelnen Lieferungspflichtigen zu.- 
stehenden VergÜtungen für die Gewährung des Naturalquartiers und der Ver- 
pflegung für mobile Truppenteile sowie der Stallung und der Furage für die 
zugehörigen Pferde ist es dringend erwünscht, daß die Ortsobrigkeiten bezw. 
Gemeinden in tunlichst weitem Umfange der Bestimmung im § 7, zweiter 
Absatz, Satz 2 des Kriegsleistungsgesetzes entsprechen, nach welcher in Fällen 
besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnismäßiger Belastung einzelner Leistungs- 
pflichtiger diese Verglltung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen ist. 
In diesen Fällen wird die Gemeinde nicht erst abzuwarten haben, daß 
die erforderlichen Mittel zur Deckung vom Reiche zur Verfügung gestellt werden. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeinden werden aufgefordert, hiernach zu 
verfahren und werden zugleich unter Bezugnahme auf § 8 der Verordnung 
vom 1. April 1881 zur Ausführung des Kriegsleistungsgesetzes, Röl. Nr. 7, 
159
	        
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