650 Nr. 118. 1914.
S. 108 ff., angewiesen, die Anmeldungen der Vergütungsansprüche und die zu
ihrer Begründung erforderlichen Beweisstücke mit größter Beschleunigung den
zuständigen Bezirkskommissaren vorzulegen, damit diese in der Lage sind, in
Gemäßheit der Kaiserlichen Ausführungsbestimmungen vom 1. April 1876
(Ziffer 11, 3 und 4 zu §§ 20—22) die vorgeschriebenen Liquidationen aufzustellen
und hierher behufs Prüfung und Feststellung sowie zur demnächstigen Aus-
stellung der Vergütungsanerkenntnisse einzureichen. «
Schwerin, den 24. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 24. Oktober 1914, betreffend Pferdeverkauf.
Bestimmungsgemäß sollen alle nicht mehr kriegsbrauchbaren Dienst= und
Beutepferde, die noch in der Landwirtschaft verwendet werden können, auf
Grund einer Abschätzung freihändig zu mäßigen Preisen an Landwirte ver-
kauft werden. Die Käufer müssen sich verpflichten, die Pferde bis nach Be-
endigung des Krieges in ihren Betrieben zu verwenden und zu einem etwa
notwendigen Verkauf die Zustimmung des unterzeichneten Ministeriums zu
erwirken.
In Rücksicht auf den gemeinnützigen Zweck können beim Verkauf Kredit-
gewährungen gegen Sicherheitsleistung stattfinden.
Im Bereich des 9. Armeekorps werden die Pferde, welche vom Kriegs-
schauplatz durch die Etappenlinie nach Hamburg oder Altona überführt werden,
von der Kommandantur Altona übernommen. Die Kommandantur benach-
richtigt telegraphisch von dem Eintreffen und Verkaufstage das Ministerium
des Innern, welches seinerseits dem Hauptdirektorium des Pratriotischen
Vereins und dem Präsidium des Landwirtschaftlichen Vereins entsprechende
Mitteilung zugehen läßt.
Einheimische Landwirte, welche unter den bezeichneten Bedingungen Pferde
anzukaufen wünschen, wollen sich an die Vorstände der genannten Vereine
wenden, welche sich ihrerseits bereit erklärt haben, den Ankauf zu vermitteln.