Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  113.  649

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Oktober  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleistungen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Pferdeverkauf.

 

II.  Abteilung.

(1)  Veranntmachung  vom  24.,Oktober  1914,  betrefsend  Kriegsleistungen.

Zwecks  beschleunigter  Auszahlung  der  den  einzelnen  Lieferungspflichtigen  zu.-stehenden
  VergÜtungen  für  die  Gewährung  des  Naturalquartiers  und  der  Verpflegung
  für  mobile  Truppenteile  sowie  der  Stallung  und  der  Furage  für  die
zugehörigen  Pferde  ist  es  dringend  erwünscht,  daß  die  Ortsobrigkeiten  bezw.
Gemeinden  in  tunlichst  weitem  Umfange  der  Bestimmung  im  §  7,  zweiter
Absatz,  Satz  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  entsprechen,  nach  welcher  in  Fällen
besonderer  Bedürftigkeit  oder  unverhältnismäßiger  Belastung  einzelner  Leistungspflichtiger
  diese  Verglltung  vorschußweise  von  der  Gemeinde  zu  zahlen  ist.
In  diesen  Fällen  wird  die  Gemeinde  nicht  erst  abzuwarten  haben,  daß
die  erforderlichen  Mittel  zur  Deckung  vom  Reiche  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeinden  werden  aufgefordert,  hiernach  zu
verfahren  und  werden  zugleich  unter  Bezugnahme  auf  §  8  der  Verordnung
vom  1.  April  1881  zur  Ausführung  des  Kriegsleistungsgesetzes,  Röl.  Nr.  7,
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