Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

656 Nr. 115. 1914. 
Schwerin und Strelitz, sowie dem Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und 
Hansestadt Lübeck wohnhaften, in den Jahren 1892, 1893 und 1894 geborenen öster= 
reichischen und ungarischen Landsturmpflichtigen, beziehungsweise der Dienstpflichtigen 
bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit in der Evidenz der zweiten Reserve vor- 
genommen werden. 
Die vorbezeichneten Landsturmpflichtigen haben sich sofort bei dem genannten. 
k. und k. Konsulat unter Beifügung der in ihrem Besitze befindlichen Legitimations-= 
Papiere (Arbeitsbuch, Heimatschein usw.) schriftlich zu melden. . 
Der Tag der ärzilichen Untersuchung wird später bekannt gegeben werden 
Lübeck, den 22. Oktober 1914. 
Der k. und k. Konsul: Suckau.
	        
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