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1,34 cem Fassungsraum enthalten, wenn die Kohlensäure nicht
mehr als ½ % Luft enthält;
8) Behälter von Eismaschinen, welche die für den Betrieb erforder-
liche Menge von flüssiger schwefliger Säure dauernd enthalten,
wenn der Inhalt an schwefliger Säure 20 1 nicht übersteigt,
in haltbaren Holzbehältern sicher verpackt.“"
4. zu II. Selbstentzündliche Stoffe. Spalte „Güterverzeichnis“
unter Nr. 8b (S. Zusatzverordnung vom 11. April 1913 — Rol.
Nr. 18) statt der Worte „Gummi, gemahlen (Gummistaub)“ gesetzt
wird „Gummi (Kautschuk) gemahlen, Gummi-(Kautschuk.)
staub“.
Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 16. Januar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. Al. von Pressentin. Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 24. Januar 1914, betreffend Binnenschiffahrtsstatistik.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1908 (Rbl. Nr. 37
S. 333), betreffend die Statistik des Verkehrs usw. auf den deutschen Binnen-
wasserstraßen werden die statistischen Anmeldestellen in Gemäßheit einer zwischen den
Bundesregierungen erfolgten Verständigung ermächtigt und angewiesen, auch die
von anderen deutschen Bundesstaaten für die Zwecke der Binnenschiffahrtsstatistik
herausgegebenen Anmeldeformulare (Zählkarten und Übersichten) neben den
mecklenburgischen Formularen anzunehmen.
Ferner sollen zur Vereinfachung der Anschreibungen zur Binnenschiffarts-
statistik in Zukunft in Wegfall kommen,
1. die Anschreibung der keine Güterladung führenden Personenschiffe
und der überladenen Schlepper, Tau= und Kettenschiffe,
2. die Anschreibung des Marktoerkehrs,
3. die Flaggenangaben bei den Anschreibungenan den wichtigeren Schleusen.
Schwerin, den 24. Januar 1914. "
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.