Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  7.  1914.  41

Die  Handakten  sind  so  zu  führen  und,  soweit  erforderlich,  durch  kurze
Aufzeichnungen  über  die  Geschäftstätigkeit  jederzeit  so  zu  vervollständigen,  daß
daraus  der  Stand  des  Verfahrens  und  jede  Einzelhandlung  des  Gewerbetreibenden
  zu  ersehen  ist.  Sie  sind  fortlaufend  mit  Seiten=  oder  Blattzahlen
zu  versehen.

Auf  dem  Unschlage  der  Handakten  sind  Name,  Stand  und  Wohnung
des  Auftraggebers,  der  wesentliche  Inhalt  des  Auftrags,  der  Wertgegenstand
und  die  Nummer  des  Geschäftsbuchs  anzugeben.

5.  In  das  Geld-  und  Urkundenbuch  sind  alle  von  dem  Gewerbetreibenden
  auf  Grund  des  Geschäftsauftrags  für  den  Auftraggeber  oder  für
einen  Dritten  in  Empfang  genommenen  Gelder,  Wertpapiere  (Aktien,  Gesellschaftsanteile,
  Zinsscheine,  Schecks,  Lose  usw.),  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und
sonstige  Urkunden,  sowie  andere  Wertgegenstände  einzutragen.  Die  Vorschrift
in  Ziffer  3  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Eintragungen  in  das  Geld-  und.  Urkundenbuch  sind  in  deutschen
oder  lateinischen  Schriftzeichen  unmittelbar  bei  Empfang  und  bei  Wiederausgabe
  zu  bewirken.  Die  Nummer  der  Eintragung  im  Geld=  und  Urkundenbuch
ist  in  dem  Geschäftsbuche  (Spalte  11)  bei  der  betreffenden  Geschästsnummer
zu  vermerken.  Gelder  sind  nach  ihrem  Gesamtbetrage  anzugeben.  Die
Wertpapiere,  Urkunden  und  sonstigen  Wertgegenstände  sind  einzeln  unter  Angabe
  des  Geldwerts  aufzuführen  und  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  von  anderen
gleichen  Gegenständen  unterschieden  werden  können.

Die  empfangenen  Gelder,  Wertpapiere,  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuldund
  andere  Urkunden  sind  in  einem  besonderen  Behältnis  aufzubewahren.
Gibt  der  Gewerbetreibende  dieselben  einem  Dritten  in  Verwahrung,  so  ist
dies  unter  Darlegung  des  Sachverhalts  und  unter  Bezeichnung  des  Verwahrers
in  Spalte  „Bemerkungen“  zu  vermerken.  Der  Gewerbetreibende  hat  hiervon
den  Auftraggeber  sofort  zu  benachrichtigen.

6.  Für  die  ordnungsmäßige  Führung  der  Geschäftsbücher,  der  Geldund
  Urkundenbücher  sowie  der  Handakten  ist  der  Gewerbetreibende  auch  dann
persönlich  verantwortlich,  wenn  er  sie  einem  Dritten  übertragen  hat.

Geschäftsbücher  und  Geld=  und  Urkundenbücher,  die  nicht  mehr  benutzt
werden  sollen,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen,  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Bestätigung  des  Abschlusses  vorzulegen  und  nebst  den  Handakten

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