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Nr. 140. 1914.
Diese sofortige telegraphische Benachrichtigung geschieht nach
der Vorschrift unter 1 der Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministeriums vom 24. Juni 1904 — Rbl. 1904 Nr. 22 S. 168 —
durch den Kreisarzl.
Im Anschluß an diese erste Mitteilung sind täglich Übersichten, in
denen lediglich die weiter festgestellten Choleraerkrankungen
und Todesfälle aufzunehmen sind, dem Kaiserlichen Gesundheitsamt
telegraphisch zu übermitteln und zwar nach II, 1 der vorerwähnten
Bekanntmachung vom 24. Juni 1904 durch die Ortsobrigkeiten.
Endlich ist eine Wochennachweisung über die in der vergangenen
Woche bis Sonnabend einschließlich in den einzelnen Ortschaften
gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle (unter Ausschluß der Ver-
dachtsfälle) so zeitig dem Kaiserlichen Gesundheitsamte durch die
Ortsobrigkeiten zuzusenden, daß sie bis Montag mittag daselbst
eintrifft (ogl. auch Nr. II der Bekanntmachung vom 24. Juni 1904).
Gleichzeitig nimmt das unterzeichnete Ministerium Veranlassung, die
Ortsobrigkeiten unter Hinweis auf Nr. IV der obengenannten Bekanntmachung
vom 24. Juni 1904 auf die Bekanntmachung vom gleichen Tage, betr. Bun-
desrats-Vorschriften zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 (Röl. 1904 S. 169)
und auf die Bekanntmachung vom 1. Mai 1905, betr. die Meldekarten zu
den Anzeigen über Erkrankungen an Cholera usw. (Röl. 1905, Amtl. Beil.
Nr. 22) sich schon jetzt mit einem ausreichenden Vorrat von den für die
Wochennachweisungen (ogl. oben Ziffer 3) und für die Kartenbriefe vor-
geschriebenen Formularen sowie von Abdrücken der vom Bundesrat fest-
gestellten „Anweisung zur Bekämpfung der Cholera“ zu versehen.
Schwerin, den 21. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.