Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 144. 1914. 765 
§ 3. 
Gegenstand der Besteuerung ist das aus dem Geschäftsbetrieb am Ort der 
Steuerveranlagung erzielte Geschäftseinkommen. Dasselbe wird durch die mit 
der Veranlagung der Einwohner zur Gemeindesteuer betraute Stelle festgesetzt. 
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach den bestehenden Veranlagungs- 
sätzen für ein gleich hohes Einkommen der Ortseinwohner. 
8 4. 
Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Geschäftseinkommens sind, soweit 
nicht im § 5 etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 6. Mai 1913 entsprechend zur Anwendung zu bringen. 
86. 
Das steuerpflichtige Einkommen der Betriebsstätten der in § 2 Ziffer 2 
unter a und Ziffer 3 aufgeführten Gesellschaften usw. ist im allgemeinen dahin 
zu berechnen, daß es sich zu dem Gesamteinkommen des Hauptunternehmens 
verhalten soll, wie die in der Betriebsstätte erzielte Bruttoeinnahne zu der 
Gesamtbruttoeinnahme des Hauptunternehmens. 
Das Geschäftseinkommen des Hauptunternehmens ist unter entsprechender 
Anwendung des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 
mit der Maßgabe zu berechnen, daß das ermittelte Einkommen ohne den Abzug 
der dort vorgesehenen 31½K Prozent zugrunde zu legen ist. Bei Konsumvereinen 
findet die Bestimmung in 8 15 Absatz 3 a. a. O. Anwendung. 
Die Agenten oder sonstigen bestellten Vertreter der auswärtigen Gesell- 
schaften usw. sind verpflichtet, die ihnen von der Ortsobrigkeit zuzustellenden 
Erklärungsformulare nach 
Anlage A 
auszufüllen und unter Beifügung des letzten Jahresabschlusses und Geschäfts- 
berichts der Gesellschaft usw. binnen der gesetzten Frist einzureichen. 
Ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres der Betrag 
des Geschäftseinkommens der Betriebsstätte, so ist dasselbe unter Benutzung 
anderer Hilfsmittel, etwa nach dem Verhältnisse der Umsätze, der Geschäfts- 
unkosten, der Ausgabe von Gehältern und Löhnen und äußersten Falls schätzungs- 
weise von der Obrigkeit nach zuvoriger Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen 
zu bestimmen. 
Das steverpflichtige Geschäftseinkommen der Agenturen von Bank- 
unternehmungen ist in der Regel dahin zu berechnen, daß es sich zu dem nach 
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