768 Nr. 144. 1914.
(Nr. 52.) Verorbnung vom 28. Dezember 1914, betressend Schleppzugs-
verkehr auf der Elbe.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen verordnen
Wir, was folgt:
§ 1.
Den Schleppzügen darf nur ausnahmsweise ein zweiter Dampfer vor-
gelegt werden, der aber nicht vor oder hinter, sondern neben dem ersten zu
kuppeln ist. Hierbei dürfen die für nebeneinander gekuppelte Fahrzeuge vor-
geschriebenen Breiten nicht überschritten werden.
§5#2.
Bei Wasserständen von weniger als
1,00 m am Pegel zu Magdeburg,
Wittenberge,
0,80 « « « « Hohenstorf
darf die größte Länge der Schleppzüge einschließlich des Schleppdampfers
und der Schlepptrosse nicht mehr als 1000 m betragen.
Schleppzüge, denen zwei Dampfer vorgelegt sind, dürfen nicht mehr als
fünf Fahrzeuge hintereinander enthalten.
n 8 3.
Übertretungen der vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Die Strafen können durch polizeiliche Verfügung festgesetzt werden.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 28. Dezember 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.