Nr. 97. 573
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 29. Juni 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kartoffelversorgung. (2) Bekanntmachung,
betreffend Postversand der Butter. (3) Bekanntmachung,
betreffend Errichtung einer Landesfettstelle.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend Kartoffelversorgung.
Auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September
/4. November 1915, betreffend die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung,
wird bestimmt:
Die Abgabe von Speisekartoffeln an Spiritusbrennereien ist
grundsätzlich verboten.
Die Kreisbehörden werden ermächtigt, Ausnahmen insoweit zuzulassen,
als es sich um Kartoffeln handelt, welche zur menschlichen
Ernährung nicht geeignet sind.
Schwerin, den 24. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.