Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  97.  573

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  29.  Juni  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kartoffelversorgung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Postversand  der  Butter.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Errichtung  einer  Landesfettstelle.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916,  betreffend  Kartoffelversorgung.
Auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September
  /4.  November  1915,  betreffend  die  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung,
  wird  bestimmt:

Die  Abgabe  von  Speisekartoffeln  an  Spiritusbrennereien  ist
grundsätzlich  verboten.

Die  Kreisbehörden  werden  ermächtigt,  Ausnahmen  insoweit  zuzulassen,
  als  es  sich  um  Kartoffeln  handelt,  welche  zur  menschlichen
Ernährung  nicht  geeignet  sind.

Schwerin,  den  24.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.