Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

56 Nr. 9. 1914. 
Auderungen der Deutschen Wehrordnung.!) 
*s 1. 
In Ziffer 1. Abs. 1 ist für „22“ zu setzen „24“. 
§52. 
Im 3. Absatz der Ziffer 3 erhält Buchstabe d folgende Fassung: 
„b) für Beden der Direktor des Großherzoglich Vadische Verwaltungshofs 
zu Karlsruhe." 
In Ziffer 4 Abs.4 ist für „Landwehrbezirke I bis IV Berlin“ zu setzen „Landwehr- 
bezirke Berlin“. 
In Abs. 5 ist für „letzteren“ zu setzen „Ober-Ersatzkommissionen“ und hinter 
„können“ ist einzusügen „zur Abkürzung des Aushebungsgeschäfts“. 
* 
Hinter dem 1. Absatz der Bisser ist einzufügen: 
„Im übrigen findet § 93,9 Abs. 2 Anwendung.“ 
5 23. 6 
Am Ende des Abschnitts c der Ziffer 2 ist anstatt des Punktes ein Semikolon 
zu 
" *5 neuer Buchstabe d ist einzufügen: 
„,) Seetelegrayhisten, die mindestens ein Jahr auf See= und Flußdampfern 
gefahren sind."“ 
525. 
Ziffer- 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen “").“ 
In Kiffer 7 Abs. 2 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“. 
5 26. 
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung: 
2. Absatz: 
Außerdem können sie von den Ersegbehörden außerhalb der gewöhn- 
lichen Reihenfolge eingestellt werden (§ 66 3 d)." 
3. Absatz: 
b Diese Einstellung muß unbeschadet der Vost verwirkten Strafe er- 
folgen, wenn die „Voraussetzungen des § 140 D.Str.G. vorliegen oder die 
Versäumnis in böslicher Absicht oder kols erfolgt ist.“ 
il Jentralblatt für 1001, Bellage zu Nr. 32, für 1004, S. 85, für 1905 S. 110, für 1000 
S. 1297, für 1910 S. 468 und für 1912 S. 528.
	        
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