Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

56  Nr.  9.  1914.

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.?

W  1.
In  Ziffer  1.  Abs.  1  ist  für  „22“  zu  setzen  „24“.

5  2.
Im  3.  Absatz  der  Ziffer  3  erhält  Buchstabe  d  folgende  Fassung:
ob)  für  Bedenb  der  Direktor  des  Großherzoglich  Iadischen  Verwaltungshofs
zu  Karlsruhe."
In  Ziffer  4  Abs.4  ist  für  „Landwehrbezirke  I  bis  IV  Berlin“  zu  setzen  „Landwehrbezirke“
  Berlin“.
In  Abs.  5  ist  für  „letzteren“  zu  setzen  „Ober-Ersatzkommissionen“  und  hinter
okönnen“  ist  einzusügen  „zur  Abkürzung  des  Aushebungsgeschäfts“.

88.
Hinter  dem  1.  Absatz  der  Ziffer  2  ist  einzufügen:
„Im  übrigen  findet  §  93,9  Abs.  2  Anwendung.“

523.  6
6%  Am  Ende  des  Abschnitts  c  der  Ziffer  2  ist  anstatt  des  Punktes  ein  Semikolon
zu  setzen.
v6  neuer  Buchstabe  d  ist  einzufügen:
„,)  Seetelegraphisten,  die  Miskbesiens  ein  Jahr  auf  Sec=  und  Flußdampfern
gefahren  sind."“
g  26.
Bisfen  1  Abs.  2  erhält  solgende  Fassung:
Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  erfolgen“  9  “
In  Hlffer  7  Abs.  2  dr  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

5  26.
Der  2.  und  3.  Absatz  der  Ziffer  7  erhalten  folgende  Fassung:
2.  Absaß:
„Außerdem  können  sie  von  den  Ersogbehorden  außerhalb  der  gewöhnlichen
  Reihenfolge  eingestellt  werden  (§  66  3d).“
3.  Absatz:
„Diese  Einstellung  muß  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafe  erfolgen,
  wenn  die  „Voraussetzungen  des  §  140  D.Str.G.  vorliegen  oder  die
Versäumnis  in  böslicher  Absicht  oder  k.  e  erfolgt  ist.“

lP  Jentralblatt  für  1001,  Bellage  zu  Nr.  32,  für  1004,  S.  85,  für  1005  S.  110,  für  1000
S.  1297,  für  1910  S.  468  und  für  1912  S.  528.