60
Nr. 9. 1914.
isfer 5 a erhält folgenden Wortlaut: ç
„) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhält-
nisse (I§ 32 und 33), insofern nicht die Bestimmungen des § 33,1 Abs. 2 und 3
Platz greifen; außerdem bei Meinungsverschiedenheiten der ständigen Mit-
gligoer der Ersatzkommission die Entscheidungen in den Fällen des
1 Ab. 2.
R. M.G. 8§ 30, 5.
In Ziffer 5 b ist für „(6 66, 3b)“ zu setzen „(§ 26,7 Abs. 5)“.
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Abs. 2 und 3 einzuschalten:
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den
letzten Tagen nach beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Er-
satzlommission zu bestimmenden Musterungsorte zu erledigen.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu
erscheinen."“
Für Ziffer 7 Abs. 1 ist zu setzen: ç
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teil, so ist
bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 à fallen, die Ent-
scheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen."
NR.M.G. 8 3o, 6.
5 66.
Dieser Paragraph lautet:
„Reihenfolge der Vorstellung.
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militäroflichtigen auszuheben
sind, werden sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1 gut
geeignet, Klasse 2 in zweiter Linie geeignet. Die Zuteilung zu diesen Klassen fin-
det alljährlich für jeden bei der Musterung erschienenen Militärpflichtigen statt.
Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangsweise
derart geordnet, daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang beginnend,
und sodann die Klassen 2, wiederum mit dem ältesten Jahrgang beginnend,
vorgestellt werden, z. B. wenn 1894 der jüngste Jahrgang ist:
Klasse 1 Jahrgang 1890,
1891,
2
„ 1 « 91
„ 1 „ 18392,
„ 1 « 189si
„ 1 7“ 1894.
„ 2 « 1890.
„ 2 « 1892s
„ 2 „ 1893,
2 1894.
7 77
In den Jahresklassen sind die Militärpflichtigen nach dem Alphabet, und
zwar zunächst von dem Buchstaben A und sodann in jedem folgenden Jahre
vom nächsten Buchstaben ausgehend, zu ordnen. Bei Personen mit gleichem
Vor= und Familiennamen ist das Alter (Tag der Geburt) maßgebend.
Hiernach ist Liste E aufzustellen (siehe Ziffer 3).